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   BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 321/09   

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https://dejure.org/2010,1861
BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 321/09 (https://dejure.org/2010,1861)
BGH, Entscheidung vom 07.07.2010 - VIII ZR 321/09 (https://dejure.org/2010,1861)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 2010 - VIII ZR 321/09 (https://dejure.org/2010,1861)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 558a Abs 1 BGB, § 10 Abs 1 S 1 WoBindG, § 10 Abs 1 S 5 WoBindG
    Wohnraummiete: Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei Umstellung von Teilinklusivmiete auf Nettokaltmiete; Wirksamkeit einer Erklärung des Vermieters im preisgebundenen Wohnraum mit maschineller Unterschrift der juristischen Person

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines die "Erhöhung einer Nettokaltmiete" begehrenden Mieterhöhungsverlangens i.R.e. "Teilinklusivmiete"; Ausreichen der Angabe des Namens der juristischen Person i.R.e. von einer juristischen Person nach § 10 Abs. 1 S. 5 Gesetz zur Sicherung der ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mieterhöhung der Nettokaltmiete bei vereinbarter Teilinklusivmiete; Mieterhöhung durch juristische Person

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei Umstellung von Teilinklusivmiete auf Nettokaltmiete; Wirksamkeit einer Erklärung des Vermieters im preisgebundenen Wohnraum mit maschineller Unterschrift der juristischen Person

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnraummiete: Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei Umstellung von Teilinklusivmiete auf Nettokaltmiete; Wirksamkeit einer Erklärung des Vermieters im preisgebundenen Wohnraum mit maschineller Unterschrift der juristischen Person

  • RA Kotz

    Mieterhöhungsverlangen - Erhöhung Nettokaltmiete

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WoBindG § 10 Abs. 1 S. 5; BGB § 558; BGB § 558a
    Wirksamkeit eines die "Erhöhung einer Nettokaltmiete" begehrenden Mieterhöhungsverlangens i.R.e. "Teilinklusivmiete"; Ausreichen der Angabe des Namens der juristischen Person i.R.e. von einer juristischen Person nach § 10 Abs. 1 S. 5 Gesetz zur Sicherung der ...

  • rechtsportal.de

    WoBindG § 10 Abs. 1 S. 5; BGB § 558 ; BGB § 558a
    Wirksamkeit eines die "Erhöhung einer Nettokaltmiete" begehrenden Mieterhöhungsverlangens i.R.e. "Teilinklusivmiete"; Ausreichen der Angabe des Namens der juristischen Person i.R.e. von einer juristischen Person nach § 10 Abs. 1 S. 5 Gesetz zur Sicherung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Wohnraummiete: Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei Umstellung von Teilinklusivmiete auf Nettokaltmiete; Wirksamkeit einer Erklärung des Vermieters im preisgebundenen Wohnraum mit maschineller Unterschrift der juristischen Person

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Teilinklusivmiete: Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mieterhöhungsverlangen bei Teilinklusivmiete

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Ob mit einem Mieterhöhungsverlangen ein Angebot auf Änderung der Mietstruktur verbunden ist, bestimmt sich nach dem objektiven "Empfängerhorizont"

Besprechungen u.ä. (2)

  • blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mieterhöhungsverlangen bei Teilinklusivmiete

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    "Erklärung mit Hilfe automatischer Einrichtungen": Name der juristischen Person genügt! (IMR 2010, 371)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2945
  • MDR 2010, 1178
  • NZM 2010, 734
  • ZMR 2010, 946
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 331/06

    Anforderungen an die Begründung einer Mieterhöhung bei Vereinbarung einer

    Auszug aus BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 321/09
    Dem Mieter sollen mit dem Mieterhöhungsverlangen im Interesse einer außergerichtlichen Einigung die Tatsachen mitgeteilt werden, die er benötigt, um die vom Vermieter begehrte Mieterhöhung auf ihre Berechtigung - zumindest ansatzweise - überprüfen zu können (Senatsurteile vom 11. März 2009 - VIII ZR 74/08, NJW 2009, 1667, Tz. 8; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573, Tz. 12; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 331/06, NJW 2008, 848, Tz. 18; vom 19. Juli 2006 - VIII ZR 212/05, NJW-RR 2006, 1305, Tz. 17).
  • BGH, 19.07.2006 - VIII ZR 212/05

    Zulässigkeit der Vereinbarung einer Bruttowarmmiete; Wirksamkeit eines

    Auszug aus BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 321/09
    Dem Mieter sollen mit dem Mieterhöhungsverlangen im Interesse einer außergerichtlichen Einigung die Tatsachen mitgeteilt werden, die er benötigt, um die vom Vermieter begehrte Mieterhöhung auf ihre Berechtigung - zumindest ansatzweise - überprüfen zu können (Senatsurteile vom 11. März 2009 - VIII ZR 74/08, NJW 2009, 1667, Tz. 8; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573, Tz. 12; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 331/06, NJW 2008, 848, Tz. 18; vom 19. Juli 2006 - VIII ZR 212/05, NJW-RR 2006, 1305, Tz. 17).
  • OLG Hamburg, 20.12.1982 - 4 U 25/82
    Auszug aus BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 321/09
    a) In der Literatur und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird allerdings allgemein angenommen, dass ein Mieterhöhungsverlangen wegen eines formellen Mangels unwirksam ist, wenn es inhaltlich untrennbar mit einem Angebot zur Änderung der Mietstruktur verbunden ist und der Mieter nicht erkennen kann, in welchem Umfang das Erhöhungsverlangen auf die begehrte Änderung der Mietstruktur gerichtet ist und inwiefern es sich auf § 558 BGB (früher § 2 MHG) stützt (OLG Hamburg, NJW 1983, 580; LG Berlin, GE 2002, 737; LG Wiesbaden, WuM 1991, 698; LG Köln, WuM 1994, 27; LG Hamburg, WuM 1987, 86; Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 558a Rdnr. 6; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., IV Rdnr. 115; Schultz in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III. A Rdnr. 332; MünchKommBGB/Artz, 5. Aufl., § 558a Rdnr. 10).
  • LG Essen, 12.07.1978 - 1 S 248/78
    Auszug aus BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 321/09
    Zwar wird in der Literatur und der Rechtsprechung der Instanzgerichte fast einhellig die Auffassung vertreten eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigte Erklärung nach § 10 WoBindG (ebenso nach dem früheren § 8 MHG) sei nur wirksam, wenn sie den Namen der natürlichen Person angebe, die für das Schreiben verantwortlich ist, und die bloße Angabe der juristischen Person, von der das Schreiben stammt, genüge nicht (LG Essen, MDR 1979, 57; LG Wiesbaden, WuM 1996, 282; LG Hamburg, WuM 1993, 65; LG Berlin, GE 1992, 717; Schultz, aaO, Rdnr. 384; ebenso zu einer Erklärung in Textform nach § 126b BGB: LG Hamburg, NZM 2005, 255 f.; Sternel, aaO, IV Rdnr. 91; MünchKommBGB/Artz, aaO, Rdnr. 6; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 9. Aufl., Vor § 558 BGB Rdnr. 65).
  • LG Berlin, 07.10.1991 - 61 S 498/90
    Auszug aus BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 321/09
    Zwar wird in der Literatur und der Rechtsprechung der Instanzgerichte fast einhellig die Auffassung vertreten eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigte Erklärung nach § 10 WoBindG (ebenso nach dem früheren § 8 MHG) sei nur wirksam, wenn sie den Namen der natürlichen Person angebe, die für das Schreiben verantwortlich ist, und die bloße Angabe der juristischen Person, von der das Schreiben stammt, genüge nicht (LG Essen, MDR 1979, 57; LG Wiesbaden, WuM 1996, 282; LG Hamburg, WuM 1993, 65; LG Berlin, GE 1992, 717; Schultz, aaO, Rdnr. 384; ebenso zu einer Erklärung in Textform nach § 126b BGB: LG Hamburg, NZM 2005, 255 f.; Sternel, aaO, IV Rdnr. 91; MünchKommBGB/Artz, aaO, Rdnr. 6; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 9. Aufl., Vor § 558 BGB Rdnr. 65).
  • BGH, 11.03.2009 - VIII ZR 74/08

    Mieterhöhungsverlangen und Pflicht zur Beifügung eines Mietspiegels

    Auszug aus BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 321/09
    Dem Mieter sollen mit dem Mieterhöhungsverlangen im Interesse einer außergerichtlichen Einigung die Tatsachen mitgeteilt werden, die er benötigt, um die vom Vermieter begehrte Mieterhöhung auf ihre Berechtigung - zumindest ansatzweise - überprüfen zu können (Senatsurteile vom 11. März 2009 - VIII ZR 74/08, NJW 2009, 1667, Tz. 8; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573, Tz. 12; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 331/06, NJW 2008, 848, Tz. 18; vom 19. Juli 2006 - VIII ZR 212/05, NJW-RR 2006, 1305, Tz. 17).
  • LG Hamburg, 15.01.2004 - 333 S 82/03

    Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen einer juristischen Person

    Auszug aus BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 321/09
    Zwar wird in der Literatur und der Rechtsprechung der Instanzgerichte fast einhellig die Auffassung vertreten eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigte Erklärung nach § 10 WoBindG (ebenso nach dem früheren § 8 MHG) sei nur wirksam, wenn sie den Namen der natürlichen Person angebe, die für das Schreiben verantwortlich ist, und die bloße Angabe der juristischen Person, von der das Schreiben stammt, genüge nicht (LG Essen, MDR 1979, 57; LG Wiesbaden, WuM 1996, 282; LG Hamburg, WuM 1993, 65; LG Berlin, GE 1992, 717; Schultz, aaO, Rdnr. 384; ebenso zu einer Erklärung in Textform nach § 126b BGB: LG Hamburg, NZM 2005, 255 f.; Sternel, aaO, IV Rdnr. 91; MünchKommBGB/Artz, aaO, Rdnr. 6; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 9. Aufl., Vor § 558 BGB Rdnr. 65).
  • BGH, 29.09.2004 - VIII ZR 341/03

    Anforderungen an die Form der Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 321/09
    Die Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 5 WoBindG muss sich aber an dem Sinn und Zweck der Vorschrift orientieren, die mit dem Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen einhergehende Arbeitsersparnis bei der Erstellung von Erklärungen des Vermieters nicht wieder durch das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift aufzuheben (vgl. Senatsurteil vom 29. September 2004 - VIII ZR 341/03, NZM 2005, 61, unter II 2c).
  • BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 11/07

    Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen: Zur Frage der

    Auszug aus BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 321/09
    Dem Mieter sollen mit dem Mieterhöhungsverlangen im Interesse einer außergerichtlichen Einigung die Tatsachen mitgeteilt werden, die er benötigt, um die vom Vermieter begehrte Mieterhöhung auf ihre Berechtigung - zumindest ansatzweise - überprüfen zu können (Senatsurteile vom 11. März 2009 - VIII ZR 74/08, NJW 2009, 1667, Tz. 8; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573, Tz. 12; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 331/06, NJW 2008, 848, Tz. 18; vom 19. Juli 2006 - VIII ZR 212/05, NJW-RR 2006, 1305, Tz. 17).
  • LG Hamburg, 31.07.1992 - 311 S 84/92
    Auszug aus BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 321/09
    Zwar wird in der Literatur und der Rechtsprechung der Instanzgerichte fast einhellig die Auffassung vertreten eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigte Erklärung nach § 10 WoBindG (ebenso nach dem früheren § 8 MHG) sei nur wirksam, wenn sie den Namen der natürlichen Person angebe, die für das Schreiben verantwortlich ist, und die bloße Angabe der juristischen Person, von der das Schreiben stammt, genüge nicht (LG Essen, MDR 1979, 57; LG Wiesbaden, WuM 1996, 282; LG Hamburg, WuM 1993, 65; LG Berlin, GE 1992, 717; Schultz, aaO, Rdnr. 384; ebenso zu einer Erklärung in Textform nach § 126b BGB: LG Hamburg, NZM 2005, 255 f.; Sternel, aaO, IV Rdnr. 91; MünchKommBGB/Artz, aaO, Rdnr. 6; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 9. Aufl., Vor § 558 BGB Rdnr. 65).
  • AG Greifswald, 14.03.1996 - 43 C 629/95
  • LG Hamburg, 13.05.1986 - 16 S 15/86
  • OLG Düsseldorf, 05.12.2018 - 24 U 164/17

    Anforderungen an die Form der Kündigung eines mit einem Verbraucher geschlossenen

    Vielmehr genügt allein die Angabe des Namens der juristischen Person (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 321/09, Rz. 15ff.; Beschluss vom 1. Juli 2014 - VIII ZR 72/14, Rz. 2).

    Dies kommt insbesondere bei Vorgängen in Betracht, bei denen die Beweis- und Warnfunktion der Schriftform allenfalls geringe Bedeutung hat und bei denen keiner der Beteiligten und auch kein Dritter ein ernsthaftes Interesse an einer Fälschung der Erklärung haben kann (vgl. BT-Drs. 14/4987, S. 18 f.; siehe BGH, Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 321/09, Rz. 15).

    Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum streitig ist, ob der Erklärungsempfänger im Hinblick auf sein Zurückweisungsrecht nach § 174 BGB prüfen können muss, ob die erklärende natürliche Person vertretungsberechtigt sei, ist der Bundesgerichtshof dieser Auffassung ausdrücklich nicht gefolgt (Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 321/09, Rz. 15f. mit Nachweisen zum Meinungsstand).

    Wenn vor dem Hintergrund des § 174 BGB die Angabe der natürlichen Person zwingend erforderlich wäre, die für die juristische Person gehandelt hat, müsste der Erklärende der maschinell erstellten Erklärung jeweils vorsorglich eine (eigenhändig unterzeichnete) Vollmachtsurkunde beifügen, so dass die erstrebte Vereinfachung des Rechtsverkehrs gerade nicht erreicht würde (BGH, Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 321/09, Rz. 17).

    Vielmehr genügt allein die Angabe des Namens der juristischen Person (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 321/09, Rz. 15ff.; Beschluss vom 1. Juli 2014 - VIII ZR 72/14, Rz. 2).

    Dies kommt insbesondere bei Vorgängen in Betracht, bei denen die Beweis- und Warnfunktion der Schriftform allenfalls geringe Bedeutung hat und bei denen keiner der Beteiligten und auch kein Dritter ein ernsthaftes Interesse an einer Fälschung der Erklärung haben kann (vgl. BT-Drs. 14/4987, S. 18 f.; siehe BGH, Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 321/09, Rz. 15).

    Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum streitig ist, ob der Erklärungsempfänger im Hinblick auf sein Zurückweisungsrecht nach § 174 BGB prüfen können muss, ob die erklärende natürliche Person vertretungsberechtigt sei, ist der Bundesgerichtshof dieser Auffassung ausdrücklich nicht gefolgt (Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 321/09, Rz. 15f. mit Nachweisen zum Meinungsstand).

    Wenn vor dem Hintergrund des § 174 BGB die Angabe der natürlichen Person zwingend erforderlich wäre, die für die juristische Person gehandelt hat, müsste der Erklärende der maschinell erstellten Erklärung jeweils vorsorglich eine (eigenhändig unterzeichnete) Vollmachtsurkunde beifügen, so dass die erstrebte Vereinfachung des Rechtsverkehrs gerade nicht erreicht würde (BGH, Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 321/09, Rz. 17).

  • BGH, 21.09.2011 - VIII ZR 97/11

    Wohnraummiete: Anwendbarkeit der Regelung über die Befugnis des Vermieters zur

    Die Mietstruktur betrifft im Übrigen nicht die Wirksamkeit, sondern die inhaltliche Richtigkeit eines Mieterhöhungsverlangens (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 321/09, NJW 2010, 2945 Rn. 10 ff.).
  • BGH, 01.07.2014 - VIII ZR 72/14

    Wohnraummiete: Formelle Anforderungen an das Mieterhöhungsverlangen einer

    Die weitere vom Berufungsgericht erörterte Frage, welche Anforderungen an ein von einer juristischen Person in Textform (§ 126b BGB in der hier anzuwendenden, bis 12. Juni 2014 gültigen Fassung) verfasstes Schreiben zu stellen sind, rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht, denn diese Frage ist durch das Senatsurteil vom 7. Juli 2010 (VIII ZR 321/09, NJW 2010, 2945 Rn. 16) geklärt.
  • BAG, 20.06.2018 - 7 AZR 689/16

    Auflösende Bedingung - schriftliche Unterrichtung - verlängerte Anrufungsfrist

    Dies ist ausreichend; die namentliche Angabe des für die juristische Person tätig gewordenen Mitarbeiters ist nicht erforderlich (BGH 1. Juli 2014 - VIII ZR 72/14 - Rn. 4; 7. Juli 2010 - VIII ZR 321/09 - Rn. 16) .
  • BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 263/12

    Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei einer ehemaligen

    Dem Mieter sollen mit dem Mieterhöhungsverlangen im Interesse einer außergerichtlichen Einigung die Tatsachen mitgeteilt werden, die er benötigt, um die vom Vermieter begehrte Mieterhöhung auf ihre Berechtigung - zumindest ansatzweise - überprüfen zu können (Senatsurteile vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 321/09, NJW 2010, 2945 Rn. 9; vom 28. März 2012 - VIII ZR 79/11, NJW-RR 2012, 710 Rn. 14; jeweils mwN), also etwa die Angabe der ortsüblichen Vergleichsmiete und bei Bezugnahme auf einen Mietspiegel - wie hier der Fall - die Einordnung der Wohnung in die betreffende Kategorie des Mietspiegels (Senatsurteil vom 11. März 2009 - VIII ZR 74/08, NJW 2009, 1667 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 283/21

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen

    In der gegebenen Fallgestaltung ist auch nicht zu erwarten, dass einer der Beteiligten oder ein Dritter ein ernsthaftes Interesse an einer Fälschung der Erklärung haben kann (zu diesem Gesichtspunkt vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 321/09, NJW 2010, 2945 Rn. 16).

    Die darin liegende Formerleichterung dient dem Zweck, den Rechtsverkehr in den Fällen zu vereinfachen, in denen eine Erklärung zwar - etwa aus Informations- oder Dokumentationsgründen - einer textlichen Niederlegung bedarf, aber die Einhaltung der strengeren Schriftform wegen des Erfordernisses einer eigenhändigen Unterschrift unangemessen verkehrserschwerend ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 321/09, aaO [zu einer Erklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 5 WoBindG]; BT-Drucks. 14/4987, S. 18 f.).

  • VK Sachsen, 13.03.2023 - 1/SVK/034-22

    E-Vergabe: Textform ≠ Schriftform!

    Bei juristischen Personen genügt deren Bezeichnung; die Angabe auch des Namens der natürlichen Person, die die Erklärung verfasst hat bzw. die den Text unterschrieben hätte, wenn ihre Unterschrift nicht wegen der vom Gesetz aus Gründen der Vereinfachung erlaubten Textform entbehrlich wäre, ist nicht erforderlich (Wendtland in BeckOK-BGB, 64. Auflage, Stand: 01.11.2022, m.Verw. a. BGH NJW 2010, 2945 (2946)).
  • BGH, 16.12.2020 - VIII ZR 108/20

    Begründen des Mieterhöhungsverlangens im Fall einer Teilinklusivmiete; Änderung

    c) Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es dem Mieterhöhungsbegehren der Klägerin auch nicht deshalb an einer ausreichenden Begründung im Sinne des § 558a BGB, weil es untrennbar mit einem Angebot zur Änderung der Mietstruktur verbunden gewesen wäre und der Beklagte deshalb nicht hätte erkennen können, in welchem Umfang das Erhöhungsverlangen auf die begehrte Änderung der Mietstruktur gerichtet ist und inwiefern es sich auf § 558 BGB stützt (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 321/09, NJW 2010, 2945 Rn. 10 ff.).

    d) Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass - sofern es entscheidend auf die Frage einer bereits in der Vergangenheit vorgenommenen Änderung der Mietstruktur angekommen wäre - ein Hinweis an die Parteien bezüglich der Möglichkeit einer wirksamen Umstellung der Mietstruktur durch einseitige Erklärung des Vermieters nach § 10 WoBindG während der Zeit der Mietpreisbindung in Betracht gekommen wäre (zu einem vergleichbaren Fall siehe etwa Senatsurteil von 7. Juli 2010 - VIII ZR 321/09, aaO Rn. 14 f.).

  • LG Stuttgart, 10.12.2014 - 13 S 114/14

    Wohnraummiete in Stuttgart: Anforderungen an die Begründung eines formal

    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt entschieden, dass es dem Vermieter obliege, dem Mieter im Interesse einer außergerichtlichen Einigung die Tatsachen mitzuteilen, welche jener benötige, um die vom Vermieter begehrte Mieterhöhung zumindest ansatzweise überprüfen zu können (z.B. BGH Urteile vom 12.12.2007 - VIII ZR 11/07, 11.03.2009 - VIII ZR 74/08, 07.07.2010 - VIII ZR 321/09 und 03.07.2013 - VIII ZR 267/12, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 04.12.2013 - VIII ZR 32/13

    Mietpreisbindung: Begründungsanforderungen an eine Mieterhöhungserklärung

    Da hierauf in dem Mieterhöhungsschreiben Bezug genommen wird, wäre es "leere Förmelei" zu verlangen, dass die im Übrigen aus dem Briefkopf des Mieterhöhungsverlangens ersichtliche juristische Person oder deren Vertreter zusätzlich in der maschinellen Unterschrift bezeichnet sein müssten (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 321/09, NJW 2010, 2945 Rn. 15 f.).
  • BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 267/12

    Mieterhöhung bei Wohnraum: Unverwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens;

  • BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 269/12

    Mieterhöhung bei Wohnraum: Unverwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens;

  • OLG Brandenburg, 21.07.2022 - 10 U 65/22

    Löschung von Verkaufsangeboten im Internet durch einen Plattformbetreiber

  • BGH, 18.06.2013 - VIII ZR 2/13

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung: Anwendung der Grundsätze

  • LG Itzehoe, 26.11.2010 - 9 S 35/10

    Nachzahlungsanspruch eines Klägers aus formell ordnungsgemäßen

  • LG Itzehoe, 30.11.2012 - 9 S 30/12

    Grund der Mieterhöhung für Mieter nicht nachvollziehbar: Unwirksam!

  • VK Südbayern, 29.11.2022 - 3194.Z3-3_01-22-39

    Leistungen, Vergabeverfahren, Versicherungsschutz, Bewerber, Bieter, Gemeinde,

  • LG Itzehoe, 17.12.2010 - 9 S 37/10

    Fehler bei der Angabe des Abrechnungsobjektes und „Umgruppierung" von

  • LG Itzehoe, 14.01.2011 - 9 S 22/10

    Wohnraummiete: Vorwegabzug in der Betriebskostenabrechnung bei fehlender

  • AG Berlin-Schöneberg, 09.02.2016 - 18 C 108/15

    Anforderungen an Wirtschaftlichkeitsberechnung bei Mieterhöhung

  • LG Berlin, 10.12.2013 - 63 S 141/13

    Mieterhöhung bei fehlender Angabe des Betriebskostenanteils - Wirksamkeit

  • LG Berlin, 27.11.2012 - 63 S 177/12

    Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen für Einfamilienhaus?

  • LG Freiburg, 16.03.2017 - 3 S 224/16

    Preisgebundene Wohnraummiete in Baden-Württemberg: Umstellung einer

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